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   VG Berlin, 30.11.2023 - 26 K 649.23   

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VG Berlin, 30.11.2023 - 26 K 649.23 (https://dejure.org/2023,36438)
VG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2023 - 26 K 649.23 (https://dejure.org/2023,36438)
VG Berlin, Entscheidung vom 30. November 2023 - 26 K 649.23 (https://dejure.org/2023,36438)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Berliner A 4-/A 5-Beamtenbesoldung; Verfassungswidrige Unteralimentation; teilweise Klageabweisung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Berliner A 4-/A 5-Beamtenbesoldung verfassungswidrig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 27.05.2010 - 2 C 33.09

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder;

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2023 - 26 K 649.23
    Denn die Klägerin hat die unzureichende Alimentation für die Jahre 2020 bis 2022 nicht rechtzeitig geltend gemacht (zur rechtzeitigen Geltendmachung der Unteralimentation als materieller Anspruchsvoraussetzung BVerwG, NVwZ-RR 2010, 647 (648)).

    Diese Obliegenheit ergibt sich für den Beamten unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis als wechselseitigem Treueverhältnis (vgl. insgesamt BVerwG, Urt. v. 16.6.2020 - 2 C 8.19 -, juris, Rn. 14; Urt. v. 27.5.2010 - 2 C 33/09 -, juris, Rn. 9; May, in: Schütz/Maiwald, BeamtenR [Stand: Dezember 2021], Ziffer 2.1.2.4 Rn. 64).

    Der Beamte ist dazu verpflichtet, Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn zu nehmen, indem er ihn auf mögliche haushaltsrelevante Mehrbelastungen frühzeitig aufmerksam macht (BVerwG, Urt. v. 28.6.2011 - 2 C 40.10 -, juris, Rn. 7; Urt. v. 27.5.2010 - 2 C 33/09 -, juris, Rn. 9).

    "Zeitnahe" Geltendmachung der Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation bedeutet dabei, dass sich der Beamte grundsätzlich in dem jeweiligen Haushaltsjahr, für das eine höhere Alimentation begehrt wird, an den Dienstherrn wenden muss (vgl. BVerfG, NVwZ 1990, 1061 (1064); BVerwG, NVwZ 2019, 1217 (1219); NVwZ-RR 2012, 972 (974 f.); Urt. v. 28.6.2011 - 2 C 40.10 -, juris, Rn. 6; NVwZ-RR 2010, 647; May, in: Schütz/Maiwald, BeamtenR [Stand: Dezember 2021], Ziffer 2.1.2.4 Rn. 64).

    Dies ist zwar nicht rückwirkend für bereits abgeschlossene Haushaltsjahre möglich - insofern fehlte es an dem Erfordernis der Zeitnähe (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2010, 647 (648)) -, jedoch für künftige Haushaltsjahre.

    Zeitnähe für eine unbestimmte Zukunft anzunehmen, bedeutete die Anerkennung der Rüge, dass jedes künftige Besoldungsgesetz unbesehen seiner Ausgestaltung und ungeachtet der Entwicklung der Tatsachengrundlagen zur Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur verfassungswidrig sein kann (deutlich dazu, dass die Geltendmachung der Unteralimentation an die in jedem Haushaltsjahr erneut erforderliche " Anwendung der Berechnungsvorgaben des BVerfG" anknüpft, falls "der Gesetzgeber das verfassungswidrige Alimentationsdefizit noch nicht beseitigt hat", BVerwG, NVwZ-RR 2010, 647 (648)).

    Diese erneute Rügeobliegenheit nach gesetzlichen Besoldungsanpassungen ist dem Beamten auch zumutbar: Es werden nur geringe inhaltliche Anforderungen an die Geltendmachung der Unteralimentation gestellt, da es ausreicht, sofern der Beamte zum Ausdruck bringt, auch die gegenwärtigen Bezüge für zu niedrig zu halten (BVerwG, NVwZ-RR 2010, 647 (648)).

    Ferner steht auch der Zweck der Alimentation einer zeitlich unbegrenzten vorratsweisen Rüge ihrer Verfassungswidrigkeit entgegen: Die Alimentation dient der Deckung eines gegenwärtigen - und nicht eines unabsehbaren zukünftigen - Bedarfs, indem den Beamten fortlaufend Mittel zur Verfügung gestellt werden, um sie in die Lage zu versetzen, damit kontinuierlich den amtsangemessenen Lebensunterhalt für sich und ihre Familien sicherzustellen (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2010, 647 (648)).

  • VG Berlin, 30.11.2023 - 26 K 251.16

    Berliner A 4-/A 5-Beamtenbesoldung verfassungswidrig

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2023 - 26 K 649.23
    Diese Klage ist zunächst unter dem Aktenzeichen VG 26 K 251.16 geführt worden.

    Dies gilt unabhängig davon, ob der Beklagte die verfassungsrechtlichen Vorgaben an ihre amtsangemessene Alimentation in diesem Zeitraum eingehalten hat, was nach den bis zum Jahr 2021 reichenden Datenerhebungen der Kammer jedenfalls für die Jahre 2020 und 2021 eindeutig zu verneinen ist (vgl. zur Amtsangemessenheit der Besoldung der Klägerin in den Jahren 2016 bis 2019 VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023 - 26 K 251.16).

    Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe liegt keine zeitnahe Geltendmachung der Unteralimentation durch die Klägerin in den Jahren 2020 bis 2022 vor (vgl. für die zeitnahe Geltendmachung ihrer Unteralimentation im Hinblick auf die Jahre 2016 bis 2019 VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023 - 26 K 251.16): So legte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Juli 2016 "Widerspruch gegen ihre laufende Besoldung" ein, da "die Höhe der Besoldung im Juli 2016" verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei.

    Da das mit diesen Rechtsbehelfen in 2016 - Widerspruch und Klage - von der Klägerin (auch) monierte Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2016 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2016) vom 17. Juni 2016 (GVBl S. 334; in Kraft getreten am 29. Juni 2016, vgl. Art. 5 BerlBVAnpG 2016) die Höhe der Grundbesoldung der Klägerin noch bis zum 31. Juli 2017 regelte, hat die Klägerin folglich mit diesen gegen das BerlBVAnpG 2016 gerichteten Rechtsbehelfen auch eine verfassungswidrige Unteralimentation für das - gesamte - Jahr 2017 gegenüber dem Dienstherrn erkennbar geltend gemacht (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023 - 26 K 251.16).

    Indem sich dieser Widerspruch vom 1. Juni 2018 allgemein gegen die "in diesem Jahr festgelegte Besoldung" wandte, hat die Klägerin auch für das - gesamte - Jahr 2019 eine verfassungswidrige Unteralimentation gerügt (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023 - 26 K 251.16).

  • BVerwG, 21.02.2019 - 2 C 50.16

    Alimentation; Auslegung; Auslegungsregel; Besoldung; Feststellungsbegehren;

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2023 - 26 K 649.23
    Inwiefern die Klägerin dem Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung ihres Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation tatsächlich genügte, stellt eine Frage der materiellen Anspruchsberechtigung und damit der Begründetheit dar (vgl. II.; so auch die dogmatische Einordnung in BVerwG, NVwZ 2019, 1217 (1219)).

    Da der Beklagte sich bereits im Widerspruchsbescheid bezüglich des Besoldungsjahres 2016 auf die Gesetzesbindung der Verwaltung hinsichtlich der Besoldungshöhe berief, woraus eine fehlende Abhilfemöglichkeit des Beklagten resultiere, war erkennbar, dass Widersprüche auch im Hinblick auf weitere Jahre erfolglos bleiben würden und es daher eine Förmelei wäre und dem Zweck des Vorverfahrens widerspräche, dennoch auf seiner Durchführung zu bestehen (vgl. BVerwG, NVwZ 2019, 1217 (1219); Urt. v. 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 35 ff.; NJW-RR 1990, 1351 (1352); VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023 - 26 K 245/23 -, juris, Rn. 19; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020 - 20 K 7506/17 -, juris, Rn. 34; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Auflage 2021, § 68 Rn. 44).

    Ansprüche eines Beamten, deren Festsetzung und gegebenenfalls Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, bedürfen einer vorherigen zeitnahen Geltendmachung (BVerfG, NVwZ 1990, 1061 (1064); BVerwG, NVwZ 2019, 1217 (1219); Urt. v. 4.5.2017 - 2 C 60.16 -, BeckRS 2017, 117180 Rn. 21; NVwZ-RR 2012, 972 (974 f.)).

    Er muss kundtun, wenn er sich mit der gesetzlich vorgesehenen Alimentation nicht zufrieden geben will und dies zeitnah (BVerwG, NVwZ 2019, 1217 (1219)).

    "Zeitnahe" Geltendmachung der Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation bedeutet dabei, dass sich der Beamte grundsätzlich in dem jeweiligen Haushaltsjahr, für das eine höhere Alimentation begehrt wird, an den Dienstherrn wenden muss (vgl. BVerfG, NVwZ 1990, 1061 (1064); BVerwG, NVwZ 2019, 1217 (1219); NVwZ-RR 2012, 972 (974 f.); Urt. v. 28.6.2011 - 2 C 40.10 -, juris, Rn. 6; NVwZ-RR 2010, 647; May, in: Schütz/Maiwald, BeamtenR [Stand: Dezember 2021], Ziffer 2.1.2.4 Rn. 64).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 4 B 33.12

    Besoldung für Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 in Berlin

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2023 - 26 K 649.23
    Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung vermag daher grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für Folgejahre zu genügen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 30.11.2021 - 1 A 863/18 -, juris, Rn. 82f.; OVG Berl.-Brandbg., Beschl. v. 11.10.2017 - 4 B 33.12 -, juris, Rn. 26; OVG NW, Urteil v. 8.2.2017 - 3 A 1972/15 -, juris, Rn. 78; OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 - 2 KO 333/14 -, juris, Rn. 30; OVG Nds., Beschl. v. 25.4.2017 - 5 LC 76/17 - juris, Rn. 51 f.; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - 7 K 456.20 -, juris, Rn. 22; May, in: Schütz/Maiwald, BeamtenR [Stand: Dezember 2021], Ziffer 2.1.2.4 Rn. 65).

    Diese Auffassung akzeptiert somit im Ergebnis die vorratsweise und zeitlich unbeschränkte Geltendmachung des Verstoßes gegen den Grundsatz amtsangemessener Alimentation (vgl. z.B. HessVGH, Beschl. v. 30.11.2021 - 1 A 863/18 -, juris, Rn. 82 f ; OVG Berl.-Brandbg., Beschl. v. 11.10.2017 - 4 B 33.12 -, juris, Rn. 26; OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 - 2 KO 333/14 -, juris, Rn. 30; OVG Nds., Beschl. v. 25.4.2017 - 5 LC 76/17 - juris, Rn. 51 f.).

    Indem die hiesige Entscheidung auch von einer Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg abweicht (OVG Berl.-Brandbg., Beschl. v. 11.10.2017 - 4 B 33.12 -, juris, Rn. 26), ist zudem der Berufungszulassungsgrund der Divergenz gegeben (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 124 Rn. 12).

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2023 - 26 K 649.23
    Auch wenn das RBesRepG unmittelbar nur die Nachzahlungen von Angehörigen der R-Besoldung betrifft, die durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) betroffen sind, kann diese gesetzliche Ausformung durch den Beklagten selbst auch vorliegend herangezogen werden, um die Anforderungen des ungeschriebenen Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung für die Beamten des Landes Berlin zu konkretisieren.

    Denn die Prüfung, ob die Grundgehaltssätze den allgemeinen Anforderungen des Alimentationsprinzips genügen, wird vom Bundesverfassungsgericht stets auf das Gesamtjahr erstreckt (deutlich BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 18).

    Für den Ausschluss eines unbegrenzten Vorratsrechtsbehelfs spricht auch, dass das Bundesverfassungsgericht in Fällen verfassungswidriger Unteralimentation (nur) solche Beamten für anspruchsberechtigt hält, die sich "zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben" (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 183).

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2023 - 26 K 649.23
    Ansprüche eines Beamten, deren Festsetzung und gegebenenfalls Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, bedürfen einer vorherigen zeitnahen Geltendmachung (BVerfG, NVwZ 1990, 1061 (1064); BVerwG, NVwZ 2019, 1217 (1219); Urt. v. 4.5.2017 - 2 C 60.16 -, BeckRS 2017, 117180 Rn. 21; NVwZ-RR 2012, 972 (974 f.)).

    "Zeitnahe" Geltendmachung der Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation bedeutet dabei, dass sich der Beamte grundsätzlich in dem jeweiligen Haushaltsjahr, für das eine höhere Alimentation begehrt wird, an den Dienstherrn wenden muss (vgl. BVerfG, NVwZ 1990, 1061 (1064); BVerwG, NVwZ 2019, 1217 (1219); NVwZ-RR 2012, 972 (974 f.); Urt. v. 28.6.2011 - 2 C 40.10 -, juris, Rn. 6; NVwZ-RR 2010, 647; May, in: Schütz/Maiwald, BeamtenR [Stand: Dezember 2021], Ziffer 2.1.2.4 Rn. 64).

    Indem das Bundesverfassungsgericht wiederum unter der "zeitnahen" Rüge versteht, dass der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation "während des jeweils laufenden Haushaltsjahres" geltend gemacht wird, spricht dies sogar gegen die Akzeptanz einer unbegrenzt in die Zukunft wirkenden Rüge (vgl. BVerfG, NVwZ 1990, 1061 (1064) [Anm.: Hervorhebung nur hier]).

  • BVerwG, 28.06.2011 - 2 C 40.10

    Zeitnahe Geltendmachung kinderbezogener Besoldungsanteile; Verzugszinsen

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2023 - 26 K 649.23
    Der Beamte ist dazu verpflichtet, Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn zu nehmen, indem er ihn auf mögliche haushaltsrelevante Mehrbelastungen frühzeitig aufmerksam macht (BVerwG, Urt. v. 28.6.2011 - 2 C 40.10 -, juris, Rn. 7; Urt. v. 27.5.2010 - 2 C 33/09 -, juris, Rn. 9).

    "Zeitnahe" Geltendmachung der Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation bedeutet dabei, dass sich der Beamte grundsätzlich in dem jeweiligen Haushaltsjahr, für das eine höhere Alimentation begehrt wird, an den Dienstherrn wenden muss (vgl. BVerfG, NVwZ 1990, 1061 (1064); BVerwG, NVwZ 2019, 1217 (1219); NVwZ-RR 2012, 972 (974 f.); Urt. v. 28.6.2011 - 2 C 40.10 -, juris, Rn. 6; NVwZ-RR 2010, 647; May, in: Schütz/Maiwald, BeamtenR [Stand: Dezember 2021], Ziffer 2.1.2.4 Rn. 64).

    Bei erheblichen Änderungen der Sach- und Rechtslage ist auf der Grundlage des wechselseitigen Treueverhältnisses vielmehr von einem neuerlichen Klarstellungsbedarf des Beamten auszugehen, inwiefern er das Alimentationsdefizit weiterhin rügt (vgl. deutlich bereits BVerwG, Urt. v. 28.6.2011 - 2 C 40.10 -, juris, Rn. 10: "Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist eine Ausnahme vom Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung nicht geboten. Dass der Kläger bereits 1997 ein Alimentationsdefizit gerügt hat, erfüllt nicht schon den Zweck der Rügeobliegenheit. Der Beklagte musste nämlich nicht davon ausgehen, dass jeder, der bereits vor dem 24. November 1998 ein Alimentationsdefizit gerügt hatte, auch nach den gesetzgeberischen Aktivitäten zur Umsetzung des Handlungsauftrages des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Entscheidung von diesem Tage (a.a.O.) einen Fortbestand des Alimentationsdefizits geltend machen würde.

  • BVerwG, 08.12.2022 - 2 KSt 2.22

    Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Wertes des

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2023 - 26 K 649.23
    Für das Feststellungsbegehren ist der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - in Höhe von 5.000,00 Euro anzusetzen, da der Sach- und Streitstand im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageeinreichung bzw. -erweiterung keine genügenden Anhaltspunkte für eine andere Bestimmung des Streitwerts geboten hat (vgl. §§ 40, 52 Abs. 1-2 GKG; vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.12.2022 - 2 KSt 2.22, n.v.).

    Auch die Klageerweiterung auf mehrere Besoldungsjahre gibt keinen Anlass zu einer Erhöhung des Streitwerts, da der Auffangstreitwert bei fehlenden Anhaltspunkten für eine konkrete Wertbestimmung unabhängig von dem Zeitraum, für den eine verfassungswidrige Unteralimentation geltend gemacht wird, herangezogen wird (vgl. z.B. VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023 - 26 K 245/23 -, juris, Rn. 363; Beschl. v. 8.2.2022 - 26 K 17/22, n.v., bestätigt durch OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 21.4.2022 - 4 L 6.22, n.v.; s. auch BVerwG, Beschl. v. 8.12.2022 - 2 KSt 2.22, n.v.).

  • VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 863/18

    Beamtenbesoldung in Hessen

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2023 - 26 K 649.23
    Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung vermag daher grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für Folgejahre zu genügen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 30.11.2021 - 1 A 863/18 -, juris, Rn. 82f.; OVG Berl.-Brandbg., Beschl. v. 11.10.2017 - 4 B 33.12 -, juris, Rn. 26; OVG NW, Urteil v. 8.2.2017 - 3 A 1972/15 -, juris, Rn. 78; OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 - 2 KO 333/14 -, juris, Rn. 30; OVG Nds., Beschl. v. 25.4.2017 - 5 LC 76/17 - juris, Rn. 51 f.; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - 7 K 456.20 -, juris, Rn. 22; May, in: Schütz/Maiwald, BeamtenR [Stand: Dezember 2021], Ziffer 2.1.2.4 Rn. 65).

    Diese Auffassung akzeptiert somit im Ergebnis die vorratsweise und zeitlich unbeschränkte Geltendmachung des Verstoßes gegen den Grundsatz amtsangemessener Alimentation (vgl. z.B. HessVGH, Beschl. v. 30.11.2021 - 1 A 863/18 -, juris, Rn. 82 f ; OVG Berl.-Brandbg., Beschl. v. 11.10.2017 - 4 B 33.12 -, juris, Rn. 26; OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 - 2 KO 333/14 -, juris, Rn. 30; OVG Nds., Beschl. v. 25.4.2017 - 5 LC 76/17 - juris, Rn. 51 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2017 - 3 A 1972/15

    Landes- und Kommunalbeamte erhalten Entschädigung für altersdiskriminierende

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2023 - 26 K 649.23
    Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung vermag daher grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für Folgejahre zu genügen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 30.11.2021 - 1 A 863/18 -, juris, Rn. 82f.; OVG Berl.-Brandbg., Beschl. v. 11.10.2017 - 4 B 33.12 -, juris, Rn. 26; OVG NW, Urteil v. 8.2.2017 - 3 A 1972/15 -, juris, Rn. 78; OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 - 2 KO 333/14 -, juris, Rn. 30; OVG Nds., Beschl. v. 25.4.2017 - 5 LC 76/17 - juris, Rn. 51 f.; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - 7 K 456.20 -, juris, Rn. 22; May, in: Schütz/Maiwald, BeamtenR [Stand: Dezember 2021], Ziffer 2.1.2.4 Rn. 65).

    Es war dem Kläger zumutbar zu rügen, dass er sein Alimentationsdefizit auch durch die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 entfalteten gesetzgeberischen Aktivitäten nicht gedeckt sah."; vgl. zur Zäsurwirkung von Änderungen der besoldungsbezogenen Sach- und Rechtslage auch OVG NW, Urteil v. 8.2.2017 - 3 A 1972/15 -, juris, Rn. 39; ferner May, in: Schütz/Maiwald, BeamtenR [Stand: Dezember 2021], Ziffer 2.1.2.4 Rn. 65).

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17

    Alimentation, amtsangemessene

  • BVerwG, 04.05.2017 - 2 C 60.16

    Antrag; Auslandsbesoldung; Auslandszuschlag; Besoldung; Dienstbezüge; Dienstort;

  • OVG Thüringen, 23.08.2016 - 2 KO 333/14

    Verfassungsmäßigkeit der W 3-Besoldung der Professoren in Thüringen

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 245.23

    Berliner Richterbesoldung in 2016 und 2017 verfassungswidrig

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

  • BVerfG, 23.03.2020 - 2 BvQ 6/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen Inkraftsetzung des Übereinkommens zur Beendigung

  • BVerfG, 30.10.2018 - 2 BvQ 90/18

    Erfolgloser Eilantrag auf Untersagung von Äußerungen des Bundesinnenministers

  • BVerfG, 26.01.1993 - 2 BvR 1058/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung der Voraussetzungen für eine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2014 - 3 A 156/09

    Professorenbesoldung in NRW war verfassungswidrig

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 51.08

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Anwendungssperre; Nichtanwendung;

  • BVerwG, 18.05.1990 - 8 C 48.88

    Wohnungsbindungsverstoß - Ergänzende Ermessensentscheidung - Geldleistungen -

  • BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 8.19

    Ausgleichsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit

  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7506/17

    Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zu der Frage der Amtsangemessenheit der

  • VG Berlin, 25.10.2021 - 7 K 456.20
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